Besuchskonzept des LWL-Wohnverbundes Münster, Einleitung
Einleitung:
Dem LWL-Wohnverbund Münster ist es wichtig, dass Nutzer*innen auch zu Zeiten von Corona, die ihnen wichtigen Besuche empfangen können. Hierbei handelt es sich im Schwerpunkt um besuchende Angehörige, nahe Bezugspersonen, Bekannte sowie gesetzliche Vertreter*innen.
Alle Besuche erfolgen unter Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen.
Im Ablaufprozess der Besuchsgestaltung handelt der LWL-Wohnverbund nach den aktuellen Empfehlungen des RKIs sowie den derzeit gültigen Corona Verordnungen.
Da im LWL Wohnverbund aufgrund seines besonderen Auftrags schwerpunktmäßig Personen leben, die im Hinblick auf eine Coronainfektion zu den hoch vulnerablen Gruppen zählen, kommt der Vermeidung einer schweren Erkrankung sowie einer evtl. Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus eine besondere Bedeutung zu. Der Großteil der Nutzer*innen des LWL Wohnverbundes weisen u.a. schwere geistige Behinderungen, psychische Erkrankungen und /oder Abhängigkeitserkrankungen sowie nicht unerhebliche, oft chronische körperliche (Vor)-Erkrankungen auf.
In der Wohneinheit 20.1 leben zudem Nutzer*innen mit einer schwerer geistigen Behinderung, die in vergleichbarer Weise gefährdet sind, wie solche in Alten- und Pflegeheimen, so dass die WTG Behörde auf Antrag der Einrichtungsleiterin, die Allgemeinverfügung „Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen“ (AVPflegeundBesuche) angeordnet hat. Daher gelten zum besonderen Schutz der in dieser Wohneinheit betreuten Menschen sowie für Mitarbeiter*innen und Besucher*innen erhöhte Infektionsschutzanforderungen.
Aufgrund dessen unterscheidet sich das Besuchskonzept dieser Einheit in Teilbereichen von dem der anderen Organisationseinheiten; diese sind in Rot gekennzeichnet (AVPflegeundBesuche).
Allgemeines zur Besuchsregelung:
- Jede: r Nutzer: in hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten. Hinsichtlich der Zahl der möglichen Besucherinnen und Besucher findet § 6 Coronaschutzverordnung Anwendung.
- Besuche sollten bestenfalls nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden. Termine können täglich mit den Mitarbeitern der Wohneinheit, nach Rücksprache mit den jeweiligen Nutzern, abgestimmt werden.
- Spontanbesuche sind nur dann möglich, wenn die Nutzer*innen dieses wünschen und Mitarbeiter*innen die Besuche nicht begleiten müssen bzw. dieses zeitlich ermöglichen können.
- Es ist nicht gestattet, dass Besucher*innen gemeinsam mit den Nutzern Mahlzeiten einnehmen.
- Die Besucher*innen werden darauf hingewiesen, den Kontakt zu anderen Nutzern zu meiden.
- Sollten Besuche im Ausnahmefall untersagt werden, ist dieses detailliert der/m Nutzer*in zu begründen, sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.
- Auch Besuche von Nutzern anderer Wohneinheiten sind wie externe Besuche zu werten, d.h. es gelten dieselben Regelungen wie bei allen anderen Besuchern. Die Nutzer*innen sollten zu den Besuchen einen Nachweis der erfolgten Testungen in der eigenen Wohneinheit mit sich führen.Bestenfalls erfolgt die evtl. für den Besuch notwendige Testung am Besuchstag in der eigenen Wohneinheit, vor allem im Hinblick auf eine positive Wertung der Testung durch die Nutzer*innen, so dass die geplanten Besuche nicht ausschließlich außerhalb stattfinden, um die Testung zu umgehen.
- Besuche unterbleiben ebenfalls, wenn in der Organisationseinheit bei Nutzern oder Mitarbeitern eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde. Besuche im Außenbereich können durch die Einrichtungsleiterin im Einzelfall ermöglicht werden.
Ablaufprozess vor der Kontaktaufnahme mit dem/der Nutzer*in:
Kurzscreening:
- Bei den Besuchern ist ein Kurzscreening (Erkältungssymptome, COVID-19-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen gemäß der Richtlinie des RKI) durchzuführen.
- Ein Zutritt zu der Einrichtung ist nur möglich, wenn sich bei dem Kurzscreening keine Hinweise darauf ergeben, dass durch den/die Besucher*in das SARS-CoV-2-Virus oder ein anderer Krankheitserreger in die Einrichtung eingetragen werden könnte.
- Es erfolgt eine strikte Vermeidung von Besuchen durch infizierte Personen. Werden leichte, unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt, ist der Besuch untersagt.
- Soweit kein Kurzscreening durchgeführt werden kann, ist dem/der Besucher*in der Zutritt zu untersagen.
- Jede*r Besucher*in hat sich einem entsprechenden Screening (s. Anlage) wahrheitsgemäß zu unterziehen. Sofern aufgrund dessen Zweifel bestehen, wird der Besuch von Seiten der Einrichtung untersagt. Die Rückkehr aus dem Ausland innerhalb der letzten 14 Tage ist ebenfalls schriftlich anzugeben.
- Es ist ein Besuchsregister zu führen, in dem bei jedem Besuch der Name der Besucherin bzw. des Besuchers, eine Telefonnummer, unter der diese erreicht werden können, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der Name der/der besuchten Nutzer*in erfasst werden. (s. Anlage). Die Daten sind vier Wochen aufzubewahren und anschließend zu vernichten, wenn sie nicht von der nach § 28 IfSG zuständigen Behörde benötigt werden. Sollte eine Besucherin oder ein Besucher die benötigten Informationen nicht zur Verfügung stellen, ist der Zutritt zu versagen.
Testung:
- Besucherinnen und Besucher dürften die Einrichtung nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind. Zur Umsetzung der Testanforderung für Besucherinnen und Besucher soll ihnen am Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest bedarfsgerecht angeboten werden.
- Bei Besucherinnen und Besuchern, die Bewohnerinnen und Bewohner als medizinisches Personal zu Behandlungszwecken aufsuchen und geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
- Besucher*innen wird ansonsten ein anlassfreier Schnelltest empfohlen und angeboten. Wenn diese die Testung ablehnen, ist der Zutritt zu verweigern, sofern keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht werden können, die der Durchführung dieser Testung entgegenstehen oder nachgewiesen wird, dass innerhalb von 72 Stunden vor dem beabsichtigten Besuch bereits eine PoC-Testung mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.
- Sofern ein Test durchgeführt wird und dieser positiv ausgefällt, ist der Zutritt zu verweigern.
- Bei positivem Schnelltest Ergebnis wird entsprechend der Corona TestV der Name und die Adresse der positiv getesteten Person durch die Einrichtungsleiterin an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt.
Besuchskontakt unter Einhaltung der AHA Regeln:
- Die Besucher*innen haben während der gesamten Besuchszeit alle notwendigen AHA +L Regeln einzuhalten.
- Die Besucher*innen werden durch einen Aushang an den Außentüren der Wohneinheit über die aktuellen Hygienevorgaben innerhalb der Einrichtung, Nieshygiene, Handdesinfektion, Abstandsgebot usw.) informiert und werden zur notwendigen Einhaltung angehalten.
Das Tragen einer entsprechenden Maske:
- Von geimpften und genesenen Besucherinnen und Besuchern sind mindestens medizinische Masken zu tragen, es gelten lediglich die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 2 Ziffer 18 und Absatz 3 der Coronaschutzverordnung.
- Für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher entfällt die Maskenpflicht in der konkreten Besuchssituation in den Räumen der Bewohnerinnen und Bewohner und den Aufenthaltsräumen.
- Ungeimpfte Besucher: innen müssen während der gesamten Besuchszeit eine FFP2Maske tragen, soweit dies nicht individuell aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu einer erheblichen Belastung führt oder eine Person aus gesundheitlichen Gründe gehindert ist. Hierüber ist im Vorfeld die Einrichtungsleiterin zu informieren.
Hygiene: Waschen der Hände und entsprechende Desinfektion
- Vor jedem Besuch erfolgt die Waschung der Hände sowie deren Desinfektion.
- Sollte der Besuch innerhalb der Wohneinheit stattfinden, erfolgt eine Waschung der Hände sowie deren Desinfektion vor Kontaktaufnahme mit dem/der Nutzer*in.
- Erfolgt der Besuch außerhalb von Räumlichkeiten, werden die Hände ausschließlich desinfiziert, so dass das Betreten der Räumlichkeiten nicht erforderlich ist.
- Nach Abschluss des Besuches werden die möglichen Kontaktflächen desinfizierend abgewischt.
Abstandsregeln:
- Besucherinnen und Besucher haben zu allen anderen Personen durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen, so dass auch körperliche Berührungen zulässig sind.
Lüften:
- Das Nutzerzimmer bzw. die Zimmer, in denen der Besuch stattgefunden hat, werden während des Besuchs halbstündlich sowie anschließend für 15 Minuten gelüftet.
- Sofern Besuche über Nacht stattfinden oder Intimitäten (ohne Maske) ausgetauscht werden, führt der/die Nutzer*in im direkten Anschluss sowie nach 3 Tagen einen PoC Test durch. Bis zum Vorliegen des 2. Ergebnisse sind die erforderlichen AHA Regeln in der Organisationseinheit zwingend eingehalten.
- Sofern die erforderlichen Regeln sowie die hygienischen Voraussetzungen bzw. das Tragen einer entsprechenden Maske sowohl von den Besuchern (FFP2) als auch von den Nutzern (FFP2/MNS) nicht eingehalten werden können, erfolgt eine Begleitung des Besuchs durch die Mitarbeiter*innen bzw. ein*e Mitarbeiter*in befindet sich in der Nähe, um ggf. unterstützend zur Seite zu stehen.
- Ausnahmen werden von der Einrichtungsleiterin genehmigt.
Aufenthaltsorte
- Vorzugsweise finden die Besuche außerhalb der Wohneinheit statt. Allen Gruppen steht ein separat zu begehender Rasenbereich zur Verfügung. In einigen Außenbereichen befinden sich zudem Besuchs-Pavillons.
- Finden die Besuche im Garten der Wohneinheit statt, erfolgt das Kurzscreening identisch der Händedesinfektion außerhalb der Gruppe. Die Tische werden ggf. bereits im Vorfeld so aufgestellt, dass die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet ist.
- Um die Privatsphäre zu gewährleisten, können die Besuche ebenso in den Nutzerzimmern innerhalb der Wohneinheit erfolgen. Während des Besuchs tragen damit die Nutzer*innen und die Besucher*innen die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes im Zimmer.
Abschluss des Besuches:
Die Besucher werden nach dem Besuch zum Ausgang begleitet. Hier besteht die Möglichkeit einer abschließenden Händedesinfektion.
Da auf dem Gelände der LWL Klinik eine Maskenpflicht besteht, ist der Mundschutz weiter zu tragen.
Die Nutzer*innen müssen sich nach jedem Besuch die Hände gründlich waschen. Die Mitarbeiter*innen haben sich von der Durchführung bestenfalls zu überzeugen.
Verlassen der Einrichtung:
- Besuche, die außerhalb der Wohneinheit stattfinden, unterliegen den üblichen Bestimmungen des § 1 CoronaSchutzVO.
- Nutzer*innen sowie die Besucher*innen tragen die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes während des Verlassens der eigenen Wohneinheit.
- Um einen Überblick über die Kontakte bzw. Besuche der Nutzer*innen zu erhalten, sind alle Mitarbeiter*innen angehalten, die Nutzer*innen dahingehend zu motivieren, dass sich sämtliche Besuche auf der WG anmelden, um ein Kurz Screening durchzuführen, auch wenn im Nachhinein die Einrichtung gemeinsam verlassen wird.
- Die Nutzer*innen können die Einrichtung bei Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzstandards ohne Einschränkung verlassen.
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Ilona Zygowski
Münster, den 22.12.2021